Alles was Wohneigentümer wissen müssen — Jeden ersten Donnerstag des Monats.
Alles was Wohneigentümer wissen müssen — Jeden ersten Donnerstag des Monats.
Regionale Handwerker
Nur geprüfte Betriebe
Zufriedenheits-Garantie
In einer Studie haben die ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, das Bundesamt für Wohnungswesen BWO und der Hauseigentümerverband Schweiz untersucht, ob Eltern ihr Wohneigentum an ihre Kinder vererben wollen. 71 Prozent wollen das im Durchschnitt, sogar drei von vier, wenn sie viele Erinnerungen mit dem Haus oder der Wohnung verbinden. Die Bereitschaft sinkt aber mit der Anzahl Kinder: 77 Prozent der Eltern mit Einzelkind wollen ihr Wohneigentum vererben, aber nur 60 Prozent der Wohneigentümer mit drei oder mehr Kindern. Wahrscheinlich, weil sie fürchten, dass eine Erbteilung zu Streit unter den Geschwistern führen könnte. Wie regelt das Erbrecht Wohneigentum und wer das Haus oder die Wohnung erbt?
Wenn Sie mehr als ein Kind und eine Partnerin oder einen Partner haben, sollten Sie Ihren Nachlass lieber zu früh als zu spät planen. Die Erbteilung mit Wohneigentum ist schwierig. Zum einen, weil Sie ein Einfamilienhaus beispielsweise nur einem Erben vererben können. Zum anderen, weil sich Erben oft nicht über den Wert einer Liegenschaft einigen können. Reden Sie darum mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner und den Kindern und finden Sie heraus, was sie wollen. Gemäss ZHAW-Studie will nur ein Drittel der Kinder das Wohneigentum der Eltern erben. Unter anderem, weil sie schon ein Haus oder eine Wohnung besitzen, die Liegenschaft nicht dort liegt, wo sie arbeiten, oder sie die anderen Erben nicht auszahlen könnten.
Das Erbrecht schreibt Pflichtteile für nahe Verwandte vor. Wenn Sie beispielsweise Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann mit einem Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament maximal begünstigen wollen, dürfen Sie die Pflichtteile Ihrer Kinder nicht verletzen. Ihrer Tochter oder Ihrem Sohn stehen drei Viertel des gesetzlich definierten Erbteils zu. Oft ist es schwierig, den Nachlass zu bestimmen und zu berechnen, weil der Wert vom Guterstand der Eltern und der Herkunft der Mittel vor und während ihrer Ehe abhängt. Guter Rat ist nicht teuer, sondern wertvoll. Darum sollten Sie mit einem Anwalt oder Notar reden, um sicher zu gehen, dass Ihr letzter Wille niemanden benachteiligt, alle Vorgaben erfüllt und rechtsgültig ist.
{{inheritance-community}}
Das Erbrecht lässt Ihnen grossen Spielraum. Solange Sie niemandes Pflichtteil verletzen, können Sie Ihren Nachlass mit einem Erbvertrag, Ehevertrag oder Testament regeln, wie Sie wollen. Sie können beispielsweise Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann das Nutzniessungsrecht am gemeinsam bewohnten Haus einräumen. So kann sie oder er nach Ihrem Tod weiterhin im Haus wohnen und muss den anderen Erben nicht den erbrechtlichen Anteil auszahlen. Sie können klar regeln, wer was erbt, und vermeiden Streit zwischen den Erben. Weil Sie viel individuell regen und falsch machen können, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt oder Notar beraten lassen, bevor Sie einen Erbvertrag, einen Ehevertrag oder ein Testament aufsetzen.
Am flexibelsten regeln Sie den Nachlass mit einem Erbvertrag. Sie können unter anderem festlegen, wer erbt, wenn Sie vor Ihrer Partnerin oder Ihren Partner sterben, Ihre Partnerin oder Ihr Partner vor Ihnen stirbt oder Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner gleichzeitig sterben. Ausserdem können Sie Dritte begünstigen oder besondere Auflagen definieren, die Ihre Erben erfüllen müssen. Ein einfaches Beispiel für einen Erbvertrag, wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner sich maximal begünstigen wollen:
Wenn eine Partei den Erbvertrag ändern oder auflösen will, müssen sämtliche Parteien einverstanden sein. Bei einem reinen Erbvertrag müssen auch alle pflichtteilgeschützten Erben einverstanden sein.
Weil das Erbrecht das Konkubinat nicht regelt, haben Lebenspartnerinnen und -partner ohne Trauschein keinen gesetzlichen Erbanspruch. Wie lange das Paar zusammenlebt spielt keine Rolle. Paare, die wollen, dass die oder der andere trotzdem erbt, brauchen ein Testament oder besser noch einen Erbvertrag. Mit dem Vertrag können beispielsweise die volljährigen Kinder der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner das Nutzungsrecht für das gemeinsam bewohnte Haus einräumen und gleichzeitig auf ihren Erbanteil verzichten.
Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Ihre Partnerin oder Ihr Partner und Ihre Kinder besitzen das Erbe im Gesamteigentum und entscheiden gemeinsam. Zum Beispiel über den Verkauf des Hauses oder die Vermietung der Wohnung, Renovationen und Sanierungen oder die Verlängerung der Hypothek. Das führt manchmal zu Streit. Wenn Sie einen Willensvollstrecker bestimmen, ersparen Sie den Erben Ärger.
Die Erbengemeinschaft. Die Erben können das Haus oder die Wohnung beispielsweise verkaufen und den Verkaufserlös gemäss Erbquote aufteilen. Die überlebende Ehe- oder Lebenspartnerin, der überlebende Ehe- oder Lebenspartner darf die Liegenschaft für sich beanspruchen und an ihren beziehungsweise seinen Erbanteil anrechnen lassen. Allerdings muss sie oder er das Haus oder die Wohnung aus dem Nachlass herauskaufen und alle Erben finanziell entschädigen. Falls sie oder er sich das nicht leisten kann, kann sie beziehungsweise er das Nutzungsrecht oder das Wohnrecht verlangen. Vorausschauende Erblasserinnen und Erblasser berücksichtigen das in ihrer Nachlassplanung.
Der HEV Schweiz hat einen Fünf-Punkte-Plan entwickelt, damit Sie als Wohneigentümer oder Wohneigentümerin nichts in Ihrer Nachlassplanung vergessen:
1. Ist-Situation aufnehmen. Das heisst den familiären Hintergrund, den Güterstand, allfällige Nachlassplanungen wie ein Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament, sowie ein Verzeichnis aller Vermögenswerte, Schenkungen und Erbvorzüge.
2. Erbschaft ermitteln. Das bedeutet für Ehepaare eine güterrechtliche Auseinandersetzung, also die Aufteilung der in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögenswerte auf die Ehefrau und den Ehemann.
3. Erben bestimmen. Am einfachsten spielen Sie durch, was passiert, wenn Sie ohne Erbvertrag oder Testament sterben. Wer erbt, wer ist pflichtteilgeschützt, wie hoch sind die Pflichtteile? Das Erbrecht unterteilt Blutsverwandte in drei sogenannte Stämme:
Überlebende Ehefrauen oder Ehemänner und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner sind vor dem Gesetz gleichberechtigt und wie Blutsverwandte erbberechtigt.
4. Massnahmen einleiten. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Anwalt oder Notar und besprechen Sie Ihre Möglichkeiten. Sie können …
5. Willensvollstrecker bestimmen. Ein Willensvollstrecker ist sinnvoll, wenn die Erbteilung komplex werden könnte. Er verwaltet den Nachlass, bezahlt die Schulden, richtet alle Vermächtnisse aus und verteilt die Erbschaft nach Ihrem letzten Willen oder den gesetzlichen Vorgaben. Jede natürliche oder juristische Person kann die Aufgabe übernehmen, sinnvollerweise aber keine Erbin und kein Erbe, weil Interessenskonflikte drohen. Der Willensvollstrecker wird im Testament oder in einer einseitigen testamentarischen Verfügung im Erbvertrag eingesetzt. Die Einsetzung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Ihre Partnerin oder Ihr Partner. Falls Sie alleinstehend und kinderlos sind, geht es nach der Stammesordnung (siehe «Erben bestimmen»). Zuerst erben Ihre Eltern und alle, die von ihnen abstammen (2. Stamm), dann Ihre Grosseltern und alle, die von ihnen abstammen (3. Stamm).
In der Regel erlassen die Behörden einen Erbenaufruf, beispielsweise im Amtsblatt oder in Zeitungen, unter Umständen auch im Ausland. Falls sich niemand innerhalb eines Jahres meldet, fällt der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde, wo die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Im Moment ist eine Initiative im Ständerat hängig, die diese Meldefrist auf 6 Monate halbieren will. Erben haben 10 Jahre Zeit, um ihren Rückforderungsanspruch geltend zu machen, falls sie die Frist verpasst haben.