Alles was Wohneigentümer wissen müssen — Jeden ersten Donnerstag des Monats.
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Lesen Sie auch unsere Artikel über die Eigenmietwertberechnung in anderen Kantonen
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In diesem Artikel erklären wir, wie Sie den Eigenmietwert im Kanton Uri berechnen. Das Bundesgericht hat den Eigenmietwert auf mindestens 60 Prozent des markt- und ortsüblichen Mietzinses für ein vergleichbares Objekt festgelegt. Die Kantone können den Eigenmietwert höher ansetzen und sind frei in der Wahl der Methode zur Ermittlung des Mietzinses als Grundlage für den Eigenmietwert. Elf Kantone stellen auf die Vergleichsmiete ab und berechnen der Eigenmietwert auf der Grundlage des markt- und ortsübliches Mietzinses, darunter der Kanton Uri.
Alles über den Eigenmietwert in der Schweiz lesen Sie in unserem Artikel «Eigenmietwert berechnen: Berechnung, wichtige Faktoren und mögliche Abzüge».
Der Eigenmietwert beträgt 75 Prozent des Marktmietwerts. Die 25 Prozent Abzug vom Marktmietwert dürfen aber 7'500 Franken nicht übersteigen. Der Marktmietwert richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen und wird im Vergleich mit ähnlichen Mietobjekten festgelegt. Die Eigenmietwerte werden mit einem prozentualen Zuschlag angepasst, falls sie im kantonalen Durchschnitt unter 70 Prozent fallen. In unserem Rechenbeispiel besitzen Julia und Antonio eine Wohnung in Altdorf im Wert von 1 Million Franken, die sie mit einer Hypothek von 800'000 Franken fremdfinanziert haben. Die beiden sind je 35 Jahre alt, haben kürzlich geheiratet, sind (noch) kinderlos und verdienen zusammen 180'000 Franken brutto im Jahr.
Der Bund übernimmt den Steuerwert des Kantons Uri für die direkte Bundessteuer, solange er 70 Prozent der Marktmiete nicht unterschreitet.
Berechnung mit Marktmietwert | |
Verkehrswert | 1'000'000 CHF |
1. und 2. Hypothek (Belehnung 80 %) | 800'000 CHF |
Marktmiete für ein vergleichbares Objekt | 33'600 CHF |
Eigenmietwert (75 % der Marktmiete) | 25'200 CHF |
Hypothekarzinsen (Annahme 2,5 %) | – 20'000 CHF |
Unterhaltskosten (20 % des Eigenmietwerts) | – 5'040 CHF |
Zu- oder Abschlag Eigenmietwert | 160 CHF |
steuerbares Einkommen | 180’000 CHF |
Zu- oder Abschlag Eigenmietwert | 160 CHF |
steuerbares Einkommen mit Eigenmietwert | 180'160 CHF |
jährliche Mehr- oder Minderbelastung | 29 CHF |
Dieses zusätzliche steuerbare Einkommen erhöht die jährliche Steuerrechnung von Julia und Antonio um rund 29 Franken. In Jahren mit grösseren werterhaltenden und/oder energetischen Sanierungen könnten sie die effektiven Unterhaltskosten abziehen und so ihre Steuerbelastung optimieren. Die mutmassliche Steuerbelastung haben wir mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnet.
In unserem Artikel «Abzugsfähige Unterhaltskosten für Liegenschaften: So senken Sie Ihre Steuerbelastung» erfahren Sie, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung abziehen können.
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Der Abzug für Unternutzung kann nur für einen Hauptwohnsitz geltend gemacht werden, nicht für Zweitwohnsitze wie Ferienhäuser oder -wohnungen.
Die Steuerbehörden schätzen den Eigenmietwert periodisch neu ein. Zu Diskussionen kommt es in der Regel, wenn der Eigenmietwert erhöht wird. Wird die Erhöhung mit höheren Liegenschaftspreisen begründet, hat eine Einsprache kaum eine Chance. Anders sieht es aus, wenn der Wert zu hoch angesetzt wurde oder die Steuerbehörde einen Fehler gemacht hat. Es lohnt sich also, die Neubewertungen genau zu prüfen, sonst zahlen Sie jahrelang zu viel Steuern. Am einfachsten kontaktieren Sie das Amt für Steuern. Die Einsprache ist kostenlos. Sobald es vor Gericht geht, wird es teuer. Der Verlierer trägt alle Kosten, zum Beispiel für eine Expertise. Suchen Sie eine gütliche Einigung und wägen Sie Chancen und Risiken ab, bevor Sie den Rechtsweg beschreiten.