Alles was Wohneigentümer wissen müssen — Jeden ersten Donnerstag des Monats.
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Es gibt kein Nachbarrecht in der Schweiz. Die nachbarrechtlichen Beziehungen werden im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 679 und 684ff geregelt. Das ZGB definiert beispielsweise, wie weit Gebäude von der Grenze zum Nachbarsgrundstück entfernt sein müssen, oder verbietet übermässige Einwirkungen durch Abwasser, üble Gerüche, Lärm, Lichtentzug, Rauch, Russ und Staub. Die Grenzabstände für Bauten wie Gartenhäuser, Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune und Bäume, eine Hecke oder Sträucher werden in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB und im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen sowie Gemeinden geregelt, unter anderem in den Bau- und Abstandsvorschriften. Sie unterscheiden sich darum von Kanton zu Kanton, manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde.
Die meisten Streitigkeiten mit Nachbarn fangen an der Grundstücksgrenze an. Zum Beispiel, weil ein Strauch zu nahe am Nachbarsgrundstück wächst. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen und Streit mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn vermeiden wollen, pflanzen oder bauen Sie erst, sobald Sie genau wissen, wo die Grenze verläuft. Das ist nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Falls Sie unsicher sind, schauen Sie sich den Grundbucheintrag und die Katasterpläne der Gemeinde an. Dort sehen Sie die Grenze. Wenn Sie schon auf der Gemeinde sind, fragen Sie am besten nach den für Ihr Vorhaben geltenden Grenzabständen. Falls Sie ein Gartenhaus, eine Garage oder einen Carport planen, melden Sie das Projekt an und beantragen Sie die Baubewilligung, die Sie höchstwahrscheinlich brauchen.
Im Prinzip benötigen Sie für alle Bauten, die fest mit dem Boden verbunden oder fest im Boden verankert sind, eine Baubewilligung: Carports, Dachfenster, Gartenhäuser, Geräteschuppen, Mauern, Sichtschutzwände, Sitzplatzüberdachungen, Velohäuser, Wintergärten oder Zäune.
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Sobald Sie die Baubewilligung für das neue Gartenhaus haben, können Sie mit der Planung beginnen. Denken Sie an die Grenzabstände. Im Kanton Bern beispielsweise können Sie Bauten bis 1,20 Meter Höhe direkt an die Grundstücksgrenze bauen. Ihr Gartenhaus ist bestimmt höher und braucht darum im Kanton Bern einen Grenzabstand von 3 Meter oder mehr. Nicht so eng sieht das der Kanton Zürich. Dort dürfen Sie das Gartenhaus bis 2 Meter an die Grenze zu Nachbars Grundstück bauen. Artikel 684 ZGB schreibt vor, dass bei Bauten und Grabungen das Erdreich des Nachbarn weder geschädigt noch bewegt werden darf. Das gilt in der ganzen Schweiz.
Im Kanton Bern dürfen Sie Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune bis 1,20 Meter Höhe direkt an die Grenze bauen. Höhere Einfriedungen müssen Sie um ihre Höhe über 1,20 Meter von der Grundstücksgrenze zurücksetzen. Wenn der Zaun beispielsweise 1,80 Meter hoch ist, müssten Sie ihn um 60 Zentimeter (1,80 Meter minus 1,20 Meter) zurücksetzen, höchstens um 3 Meter. Im Kanton Zürich dürfen Sie andere Einfriedungen als Grünhecken, zum Beispiel tote Hecken, Holzwände oder Mauern, bis 1,50 Meter Höhe direkt an die Grenze bauen und auch Spaliere hochziehen. Bei höheren Einfriedungen können ihre Nachbarn darauf bestehen, dass Sie die Holzwand oder die Mauer um die Hälfte ihrer Höhe über 1,50 Meter von der Grenze zum Nachbarsgrundstück zurücksetzen.
Sie dürfen in den meisten Kantonen Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune direkt an die Grenze bauen, brauchen aber je nach Kanton schon ab 80 Zentimeter Höhe eine Baubewilligung und das Einverständnis Ihrer Nachbarn.
Für Hecken gelten im Kanton Bern dieselben Vorgaben wie für andere Einfriedungen plus ein Zuschlag von 50 Zentimeter. Bis 1,20 Meter Höhe dürfen Sie Hecken an Nachbars Grundstück pflanzen, höhere Hecken müssen um ihre Höhe über 1,20 Meter plus 50 Zentimeter zurückgesetzt werden. Eine 1,80 Meter hohe Hecke müssten Sie um 1,10 Meter (1,80 Meter minus 1,20 Meter plus 0,50 Meter) zurücksetzen, höchstens um 3,50 Meter. Gemessen wird wie bei den Holzwänden, Mauern oder Zäunen vom höher gelegenen Grundstück und von der Mitte der Pflanzstelle. Im Kanton Zürich dürfen Grünhecken nicht näher als die Hälfte ihrer Höhe an die Grenze gepflanzt werden, mindestens 60 Zentimeter. Eine 1,80 Meter hohe Grünhecke dürften Sie also bis 90 Zentimeter an Nachbars Grundstück setzen.
Auch die Grenzabstände für Bäume oder Sträucher werden von der Mitte der Pflanzstelle gemessen. Im Kanton Bern sind die Bestimmungen über Bäume und Sträucher in Artikel 79l des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches enthalten:
Im Kanton Zürich sind die Bestimmungen über Bäume und Pflanzen im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 169 ff enthalten:
Gemäss Artikel 670 des Zivilgesetzbuches sind Hecken, Mauern oder Zäune, die genau auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehen, Miteigentum der beiden Grundstückseigentümer – sofern nichts anderes vereinbart worden oder ortsüblich ist. Kantonales Recht kann dieses Miteigentum allerdings ausschliessen oder beispielsweise für eine Brandmauer einschliessen, die direkt neben der Grenze steht. Wenn die Hecke, die Mauer oder der Zaun Miteigentum sind, sind die Grundstückseigentümer für den Unterhalt verantwortlich und teilen sich die Kosten, in der Regel übernimmt jeder die Hälfte.
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Wenn Sie eine Hecke oder ein Gartenhaus näher an die Grundstücksgrenze pflanzen beziehungsweise bauen wollen, sollten Sie mit dem Nachbarn reden und sich gütlich einigen. Für Pflanzen reicht in der Regel eine mündliche Vereinbarung. Für Bauten wie Gartenhäuser können Sie ein Näherbaurecht vereinbaren, das nur für Sie oder für beide Seiten gilt. Das Näherbaurecht gibt es in drei Ausführungen:
Falls sich Ihr Nachbar nicht an die Grenzabstände hält und Sie sich nicht mit ihm einigen können, dürfen Sie rechtlich gegen ihn vorgehen. Sie können verlangen, dass die Hecke oder das Gartenhaus entfernt wird oder Sie einen Schadenersatz erhalten, und die künftige Unterlassung durchsetzen. Das sollte allerdings der letzte Schritt sein, weil ein Rechtsstreit das nachbarschaftliche Verhältnis belastet.
Wenn Ihr Nachbar beispielsweise einen Baum zu nahe an die Grenze pflanzt, ist es gut möglich, dass mit den Jahren Äste auf Ihr Grundstück ragen. Sollte sich der Nachbar weigern, diese Äste zurückzuschneiden, haben Sie das sogenannte Kapprecht. Sie dürfen die Äste entfernen beziehungsweise bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden (kappen). Allerdings müssen Sie dafür eine nachweisliche Beeinträchtigung oder Schädigung durch die Äste oder die Wurzeln nachweisen können. Ohne Beeinträchtigung oder Schädigung müssen Sie die Äste im Luftraum über Ihrem Grundstück dulden.
Wenn die Äste, die über die Grenze ragen, Früchte tragen, dürfen Sie beispielsweise die Äpfel, Birnen oder Zwetschgen auf Ihrem Grundstück pflücken und essen oder verarbeiten. Allerdings gilt dieses sogenannte Anriesrecht nicht überall: Im Kanton Appenzell-Innerrhoden zum Beispiel gar nicht und im Kanton Neuenburg nur für Früchte, die vom Baum gefallen sind und auf Ihrem Grundstück liegen.